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VG Augsburg, 30.11.2017 - Au 5 K 17.32431 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
AufenthG § 60 Abs. 5
Einzelfall eines Abschiebungsverbots - rewis.io
Einzelfall eines Abschiebungsverbots
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 17.07
Substanziierung des Vorbringens einer Erkrankung an posttraumatischer …
Auszug aus VG Augsburg, 30.11.2017 - Au 5 K 17.32431
Die Bezeichnung des Zielstaats in der Abschiebungsandrohung erweist sich im Hinblick auf § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG als rechtswidrig (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 17/07 - juris) und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). - VGH Bayern, 21.11.2014 - 13a B 14.30285
Schlechte humanitäre Bedingungen können eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene …
Auszug aus VG Augsburg, 30.11.2017 - Au 5 K 17.32431
Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 - Asylmagazin 2015, 197). - VGH Bayern, 30.09.2015 - 13a ZB 15.30063
Asylrecht Afghanistan; unmenschliche Behandlung
Auszug aus VG Augsburg, 30.11.2017 - Au 5 K 17.32431
Eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, die allein auf der humanitären Lage und den allgemeinen Lebensbedingungen beruht, ist in Einzelfällen denkbar (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2015 - 13a ZB 15.30063 - juris Rn. 5 m.w.N.).
- VGH Bayern, 14.01.2015 - 13a ZB 14.30410
Asylrecht Afghanistan; extreme Gefahrenlage
Auszug aus VG Augsburg, 30.11.2017 - Au 5 K 17.32431
In der Gesamtschau der ins Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel ist zwar nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer generell in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Afghanistan erleiden müsste (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016 S. 4; vgl. auch BayVGH, B.v. 14.1.2015 - 13A ZB 14.30410 - juris Rn. 5). - VGH Bayern, 15.03.2012 - 13a B 11.30439
Asylrecht Afghanistan; Bedrohung durch Kriminelle; extreme Gefahrenlage
Auszug aus VG Augsburg, 30.11.2017 - Au 5 K 17.32431
Insbesondere für alleinstehende, junge und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, besteht in aller Regel die Möglichkeit, sich eine neue Existenz in Afghanistan aufzubauen (…stRspr. des BayVGH, vgl. u.a. B.v. 30.7.2015 - 13A ZB 15.30031 - juris Rn. 10; U.v. 15.3.2012 - 13A B 11.30439 - juris Rn. 25). - VGH Bayern, 30.07.2015 - 13a ZB 15.30031
Asylrecht Afghanistan; Bedrohung durch Taliban; bewaffneter Konflikt; erhebliche …
Auszug aus VG Augsburg, 30.11.2017 - Au 5 K 17.32431
Insbesondere für alleinstehende, junge und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, besteht in aller Regel die Möglichkeit, sich eine neue Existenz in Afghanistan aufzubauen (stRspr. des BayVGH, vgl. u.a. B.v. 30.7.2015 - 13A ZB 15.30031 - juris Rn. 10;… U.v. 15.3.2012 - 13A B 11.30439 - juris Rn. 25).
- VG Köln, 12.12.2017 - 5 K 3637/17
Verletzung von Artikel 3 EMRK durch schlechte humanitäre Verhältnisse Akteur im …
In Anbetracht der Schwierigkeiten, die die Kläger haben dürften, überhaupt eine adäquate Unterbringung in Kabul zu finden bzw. als ungelernte Kraft auf dem hart umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, erscheinen auch diese Rückkehrbeihilfen, auf die überdies kein Rechtsanspruch besteht, vgl. Bundesamt, Auskunft gegenüber dem VG Augsburg vom 12.08.2016, zitiert nach VG Augsburg, Urteil vom 30.11.2017 - Au 5 K 17.32431 -, juris; zu den Rückkehrbeihilfen und die für eine Familie in Kabul zu veranschlagenden Kosten: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 Rn 302 ff -, juris. - VG Würzburg, 14.03.2019 - W 5 K 19.30272
Erfolglose Asylklage (Afghanistan, Hazara)
In Anbetracht der Schwierigkeiten, die der Kläger haben dürfte, überhaupt eine adäquate Unterbringung in Kabul zu finden bzw. auf dem hart umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, erscheinen diese Rückkehrbeihilfen, auf die überdies kein Rechtsanspruch besteht (Bundesamt, Auskunft gegenüber VG Augsburg vom 12. August 2016; vgl. VG Augsburg, B.v. 30.11.2017 - Au 5 K 17.32431 - juris) nicht als ausreichend, um dauerhaft ein Überleben des Klägers in Afghanistan ohne hinreichenden familiären Rückhalt und Unterstützung zu gewährleisten. - VG Würzburg, 22.03.2018 - W 5 K 16.31427
Abschiebungsverbot wegen psychischer Erkrankung
In Anbetracht der Schwierigkeiten, die der Kläger haben dürfte, überhaupt eine adäquate Unterbringung in Kabul zu finden bzw. als ungelernte Kraft auf dem hart umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, lassen auch diese Rückkehrbeihilfen, auf die überdies kein Rechtsanspruch besteht (Bundesamt, Auskunft gegenüber VG Augsburg vom 12. August 2016; vgl. VG Augsburg, B.v. 30.11.2017 - Au 5 K 17.32431 - juris) als nicht ausreichend erscheinen, um dauerhaft ein Überleben des Klägers in Afghanistan ohne familiären Rückhalt und Unterstützung zu gewährleisten.